Satzung

Dienstag, 12 Januar 2021 20:44

Satzung

in der Fassung vom 26.11.2019

 

§ 1 Der Verein führt den Namen ”Kulturkreis Erftstadt e.V.”. Er hat seinen Sitz in Erftstadt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung kultureller Veranstaltungen sowie Aktivitäten innerhalb des Kulturspektrums der Stadt Erftstadt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglied des Vereins können werden jede natürliche Person, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung als Mitglied bedeutet in keinem Fall ein Werturteil über den Antragsteller. Die Anträge zur Aufnahme in den Verein sind beim Vorstand des Vereins einzureichen. Der Antragsteller hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung seiner Eignung als Mitglied notwendig sind. Über seine Aufnahme erhält der Antragsteller eine schriftliche Benachrichtigung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Übergabe der Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger schriftlicher Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Eine Austrittserklärung enthebt nicht von der Einhaltung der jährlichen Kündigungsfrist sowie eventueller Verbindlichkeiten. Alle Mitgliedsrechte und Pflichten erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliederausweise nicht mehr benutzt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Angaben der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 4 Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

§ 6 Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern. Außerdem wird ein Beirat gebildet, dem der Vorstand kraft seines Amtes sowie bis zu sechs weitere Mitglieder angehören. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende allein oder im Verhinderungsfalle die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam berechtigt. Ebenfalls ist der Schatzmeister mit einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand wird jedes dritte Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Bis zur Wahl bleibt der Vorstand im Amt und führt die Geschäfte fort. Der Vorstand ist verpflichtet, zweimal im Jahr eine Sitzung des Vorstandes einschließlich des Beirates einzuberufen, von denen eine stattfinden soll zur Beschlussfassung über die Abrechnung des vergangenen Geschäfts¬jahres und die andere zur Beschlussfassung über das Programm des neuen Geschäftsjahres.

§ 8 Die Angelegenheiten des Vereins werden - soweit diese nicht vom Vorstand zu besorgen sind - durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr einmal zusammen. Ihr obliegt insbesondere:

a) die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern — alle drei Jahre –
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
e) die Wahl der zwei Kassenrevisoren.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden beziehungsweise einen stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des Vereins. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderung oder die Auflösung sind nur möglich, wenn die entsprechende Tagesordnung einen diesbezüglichen Hinweis enthält. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe begehrt wird. Die Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, soweit es sich um juristische Personen handelt. Natürliche Personen können mit schriftlicher Vollmacht ein weiteres Mitglied vertreten. Wahlen, Wahlvorschläge und Abstimmungen können geheim oder durch Zuruf erfolgen. Bei Einspruch durch ein Mitglied sind sie in jedem Fall geheim durchzuführen. Bei der Wahl gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

§ 9 Anträge und Satzungsänderungen sind dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat diese Anträge nach Prüfung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 10 Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.

§ 11 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Schulden an die Stadt Erftstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Ein Beschluss über eine solche Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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